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Leitfaden des Werdenfelser Weges zur Beurteilung von Seitensicherungen

Hinweis: Es soll im Folgenden kein allgemeingültiger Katalog für die Genehmigungspflichtigkeit von Bettgittervarianten aufgestellt werden, sondern eine Verständnishilfe für die konkrete Einzelfallbeurteilung. Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass solche Übersichten nie Einzelfallbewertungen unterlaufen dürfen.

Wenn der Bewohner die Risikosituation versteht, Vor- und Nachteile abwägen kann und daraufhin zustimmt, dann braucht es keine Genehmigung durch Dritte, weder vom Betreuer noch von einem Bevollmächtigten oder durch das Gericht. Das gilt aber nur für die Dauer der Anwendung, bis der Bewohner widerspricht. Er muss jeden Tag erneut gefragt werden. Übrigens: Eine Einrichtung haftet nicht für den Sturz eines einwilligungsfähigen Patienten, wenn dieser eine angebotene Hilfsleistung nicht angenommen hat (OLG Hamm, Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. 26 U 13/14).

Aber Vorsicht: Der Jurist braucht hierfür nur sehr geringe Anhaltspunkte: Denken Sie nicht nur an Gehen oder andere klassische Fortbewegungsmöglichkeiten wie Krabbeln oder Robben. Auch das Über-die-Bettkante-Schieben ist eine Form der Fortbewegung.


Ganz ähnlich gelagert: Ein Bettgitter ist keine Fixierung und freiheitsenziehende Maßname (FEM), wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, einen natürlichen Fortbewegungswillen zu bilden. Denken Sie an Komapatienten. Diese Fallgruppen sind sicher extrem eng zu verstehen. Außer Komapatienten ist sehr wenig vorstellbar, außer vielleicht ein finales dementielles Stadium in nahezu vollkommener Bewegungslosigkeit.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sagt: Wenn Zweifel an der Einschätzung bestehen bleiben, muss das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden („wenn zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass
der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre“).


Es kommt übrigens nicht darauf an, ob die konkrete Gefahrensituation mit einem Fortbewegungswunsch zu tun hat. Beispiel: Der Bewohner ist tagsüber noch leidlich mobilisierbar, nachts will man ihn vor einem unbeabsichtigten Sturz aus dem Bett schützen, ohne dass man den Eindruck hat, dass das etwas mit einem Fortbewegungswunsch zu tun hat: Für FeM genügt, dass er sich auf Grund der Maßnahme nicht körperlich fortbewegen könnte, wenn er es wollte.

Dass die halbseitige Beschränkung zielgerichtet eingesetzt wird (und ausreicht), damit der Bewohner das Bett nicht verlassen kann, wenn er es wollte, ist vermutlich kaum vorstellbar. Und wenn die Lücken kleiner werden? Dann hilft am besten eine kritische interne Diskussion mit Kollegen. Probieren Sie es aus: Lassen Sie sich selbst von einem Kollegen kritisch hinterfragen,
warum Sie die Lücke in dieser Größe gerade an dieser Stelle lassen wollen. Je kleiner die Lücke, umso wichtiger die Frage: Warum nur so klein und warum an dieser Stelle? Warum nur am Fußende und keine Mittellücke, oder gar halbseitig offen? Auf die Motivlage des Anwenders kommt es dabei an.

Zwei Antworten sind denkbar:

Die Alibi-Lücke:

Nach dem Motto „da kommtder eh nicht raus“. Beispielsweise eine enge Lücke in Hüfthöhe oder gar am Bettende, die eine gewisse Akrobatik erfordert, um sie aus der Liegeposition zu erreichen. Einfacher Test:
Aufforderung an den Liegenden, sich aufzusetzen, indem er die Beine durch die Lücke
streckt – kann er das nicht: Genehmigung erforderlich trotz Lücke.

Die echte Ausstiegs-Luke:

Es gibt aber auch die ernstgemeinten Ausstiegslücken, wenn der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage ist und die Mittellücke zielgerichtet eingesetzt wird, so dass er
das Bett unter Nutzung der Haltemöglichkeiten selbstständig verlassen kann (z. B. wenn die Beweglichkeit ausreicht, damit der Bewohner den Ausstieg „erreichen“ kann und man ihm die seitlichen Gitter bewusst als Haltepunkte zum
Aufstehen anbieten will).

 

Unsere Lösungen zur Reduzierung von FeM

Unsere Produkte bieten verschiedenen Lösungen zur Reduktion von Fixierungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM):

1. Free&Safe Seitensicherungsassistent

Der neue Seitensicherungsassistent des sentida 7-i meldet versehentlich aktivierte Seitensicherungen an den Schwesternruf.

2. SafeFree® Seitensicherung

Für sentida 1-6 und movita Pflegebetten

  • NEU: SafeFree® Flex bietet Wahlmöglichkeiten für 2, 3 oder 4 flexibel einsetzbare Seitensicherungselemente
  • Halbseitig verwendet in der Regel keine FeM* (vgl. Faustformel 4)
  • Dennoch vollständiger Schutz bei genehmigter FeM* möglich
  • In 4 Höhen individuell einstellbar
  • Patentierte Technologie

3. SafeSense® Bed-Exit-Assistenzsystem

Für sentida und movita Pflegebetten

  • Im Bett integriert oder nachrüstbar bei WIBO-Pflegebetten
  • Flexibles Schwesternruf-Timing: 0 Sek. bis 30 Min.
  • Bereits mit weit über 100 Schwesternrufsystemen kompatibel

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberater: Kontaktseite

 

Der Werdenfelser Weg

Der Werdenfelser Weg ist ein verfahrensrechtlicher Ansatz im Rahmen des geltenden Betreuungsrechts, um die Anwendung von Fixierungen und freiheitseinschränkende Maßnahmen (FEM) wie Medikamenteneinsatz, Bauchgurte, Bettgitter, Trickverschlüsse an Türen, Vorsatztische in Pflegeeinrichtungen zu reduzieren.